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Ratgeber · Betroffenheit

Bin ich von NIS-2 betroffen?
Der ehrliche Selbstcheck für Geschäftsführer

„Sind wir überhaupt betroffen?" ist die erste Frage, die ich zu NIS-2 höre. Sie ist verständlich – und sie greift zu kurz. Das neue Cybersicherheitsrecht kennt zwei Wege, auf denen es Sie erreicht: den direkten über das Gesetz und den indirekten über Ihre Kunden. Wer nur den ersten prüft, übersieht regelmäßig den, der ihn zuerst trifft. Vier Schritte, danach wissen Sie, wo Sie stehen.

Schritt 1: Fällt Ihre Branche in den Anwendungsbereich?

Das Gesetz arbeitet mit zwei Sektorlisten. Die erste umfasst die Bereiche mit hoher Kritikalität: Energie, Verkehr, Bankwesen, Finanzmarktinfrastruktur, Gesundheit, Trinkwasser, Abwasser, digitale Infrastruktur, die Verwaltung von IT-Diensten, öffentliche Verwaltung und Weltraum. Die zweite Liste ergänzt weitere kritische Sektoren: Post- und Kurierdienste, Abfallwirtschaft, chemische Stoffe, Lebensmittel, das verarbeitende Gewerbe (unter anderem Medizinprodukte, Elektronik, Maschinenbau, Fahrzeugbau), Anbieter digitaler Dienste und Forschung.

Prüfen Sie nüchtern: Lässt sich Ihre Haupttätigkeit einem dieser Bereiche zuordnen? Wenn nein, ist der direkte Weg meist versperrt – springen Sie zu Schritt 4. Wenn ja, weiter mit Schritt 2.

Schritt 2: Wie groß ist Ihr Unternehmen?

Neben der Branche entscheidet die Größe. Die Schwellen sind präzise:

Praxishinweis: Für die Größe zählen Sie im Regelfall Partner- und verbundene Unternehmen mit. Die eng gefasste Ausnahme für unabhängig betriebene Systeme sollten Sie nicht ungeprüft annehmen.

Schritt 3: Wesentlich, wichtig – oder per Bescheid erfasst?

Sonderfall: Die Cybersicherheitsbehörde kann Sie auch dann per Bescheid einstufen, wenn Sie nach Ihrer Größe herausfielen – etwa als einziger Anbieter eines kritischen Dienstes in Österreich. Größe schützt also nicht mit Sicherheit.

Schritt 4: Der Weg, den fast alle unterschätzen – die Lieferkette

Selbst wenn Sie durch alle drei vorigen Schritte gefallen sind, sind Sie nicht aus dem Thema. Regulierte Unternehmen müssen die Sicherheit ihrer Lieferkette und ihrer unmittelbaren Dienstleister mitdenken. Diese Pflicht geben sie an Sie weiter: über Fragebögen, Vertragsklauseln, Ausschreibungen. Sie erben die Anforderungen nicht über das Gesetz, sondern über den Vertrag – nur dass niemand Ihnen einen Bescheid schickt, sondern Ihr größter Kunde eine Frist setzt.

Ihr Ergebnis in einem Satz

Trifft einer der Schritte 1 bis 3 zu, sind Sie direkt verpflichtet und sollten jetzt beginnen. Trifft keiner zu, aber Sie liefern an regulierte Unternehmen, sind Sie mittelbar betroffen – und der erste Fragebogen kommt erfahrungsgemäß früher als gedacht. In beiden Fällen ist der teuerste Fehler, jetzt nichts zu tun.

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Häufige Fragen

Bin ich von NIS-2 betroffen, wenn ich weniger als 50 Mitarbeiter habe?

Direkt meist nicht: Unternehmen unter 50 Beschäftigten und mit höchstens 10 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme fallen grundsätzlich nicht unter das Gesetz. Einige Einrichtungstypen sind aber unabhängig von der Größe erfasst, und wer an regulierte Kunden liefert, erbt deren Anforderungen über den Vertrag.

Ab welcher Größe gilt man als mittleres Unternehmen?

Ab 50 Beschäftigten – oder wenn der Jahresumsatz über 10 Millionen Euro liegt und zugleich die Bilanzsumme über 10 Millionen Euro. Mittlere Unternehmen in einem erfassten Sektor gelten zumindest als wichtige Einrichtung.

Was ist der Unterschied zwischen einer wesentlichen und einer wichtigen Einrichtung?

Die Einstufung folgt aus Branche und Größe und wirkt sich auf Aufsicht und Strafrahmen aus: Wesentliche Einrichtungen unterliegen strengerer Aufsicht und einem höheren Bußgeldrahmen als wichtige Einrichtungen.

Kann mich die Behörde auch einstufen, obwohl ich zu klein bin?

Ja. Die Cybersicherheitsbehörde kann ein Unternehmen per Bescheid einstufen, etwa wenn es der einzige Anbieter eines für die Gesellschaft oder Wirtschaft kritischen Dienstes in Österreich ist.